| Folgendes Urteil
hat das OLG Hamm unter der Aktennummer 1997-03-17 31 U 72/96 zu dem Thema erstellt Der Mißbrauch von Kreditkarten muß nicht unbedingt auf eine Unachtsamkeit des Kunden zurückzuführen sein. Es besteht die Möglichkeit, die Geheimzahl einer EC-Karten technisch zu knacken. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Abhebung aufgrund eines Fehlers des Bankkunden geschah, oder ob die Bank dem Kunden für den Schaden aufkommen müsse. |
| Folgendes Urteil
hat das LG Frankfurt unter der Aktennummer 2/10 O 179/96 zu dem Thema erstellt Verliert der Kunde einer Bank seine EC-Karte und wird daraufhin von dem Konto ein hoher Betrag durch einen Unbekannten abgehoben, so hat die Bank für den vollen Schaden aufzukommen, wenn die Sicherungsmaßnahmen gegen eine unbefugte Abhebung, ungenügend waren. Bei der beklagten Bank war eine Abhebung lediglich durch Vorlage der ec-Karte und durch die Unterschrift des Abhebenden - also ohne Vorlage der Ausweispapier - möglich. Das Landgericht Frankfurt hielt diese Sicherungsmaßnahmen für ungenügend. Die Bank mußte für den Schaden aufkommen. |
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