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Kreditkartensperrung



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EC-Kartenmißbrauch

Folgendes Urteil hat das OLG Hamm unter der
Aktennummer 1997-03-17 31 U 72/96 zu dem Thema erstellt

Der Mißbrauch von Kreditkarten muß nicht unbedingt auf eine Unachtsamkeit des Kunden zurückzuführen sein. Es besteht die Möglichkeit, die Geheimzahl einer EC-Karten technisch zu knacken. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Abhebung aufgrund eines Fehlers des Bankkunden geschah, oder ob die Bank dem Kunden für den Schaden aufkommen müsse.

Schaden nach Verlust der Kreditkarte

Folgendes Urteil hat das LG Frankfurt unter der
Aktennummer 2/10 O 179/96 zu dem Thema erstellt

Verliert der Kunde einer Bank seine EC-Karte und wird daraufhin von dem Konto ein hoher Betrag durch einen Unbekannten abgehoben, so hat die Bank für den vollen Schaden aufzukommen, wenn die Sicherungsmaßnahmen gegen eine unbefugte Abhebung, ungenügend waren. Bei der beklagten Bank war eine Abhebung lediglich durch Vorlage der ec-Karte und durch die Unterschrift des Abhebenden - also ohne Vorlage der Ausweispapier - möglich. Das Landgericht Frankfurt hielt diese Sicherungsmaßnahmen für ungenügend. Die Bank mußte für den Schaden aufkommen.

Unsere Tipps:

Schecks, Scheck- und Kreditkarten so sorgfältig wie Bargeld behandeln
auf verschlossene Innentaschen der Kleidung verteilt dicht am Körper tragen
Schecks und Scheckkarte immer getrennt voneinander aufbewahren
Nicht mehr Schecks als nötig mitnehmen
Beim Scheckausstellen "Hochfälschen" ausschließen:
Betrag in deutlicher Schrift wiederholen, Leerräume vor und nach den Betragsangaben durchstreichen
Schecks nicht im voraus ausfüllen, nie blanko unterschreiben -
Schecknummern vorsorglich notieren
Persönliche Identifikations -Nummer (PIN) geheimhalten
auswendig lernen, auch nicht getarnt notieren
am Automaten nicht ausspähen lassen :

 


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